Ab wann und für wen gilt die EuGH-Regelung zur Arbeitszeiterfassung?
Das im Mai 2019 erlassene Urteil des EuGH stellte fest: Alle Arbeitgeber in der EU sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. In Deutschland wurde dies nun noch einmal durch das Arbeitsgericht eindeutig bestätigt. Auch wenn die Pflicht im Detail noch nicht ausgearbeitet ist, sollten Unternehmen bereits jetzt die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen.
Sind die neuen Regeln mit dem Urteilsspruch schon in Kraft?
In Deutschland wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits vom Bundesarbeitsgericht bestätigt, während andere EU-Länder daran arbeiten, ihre Gesetze anzupassen und dann die Zeiterfassung umzusetzen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben den Entscheid des EuGH (Europäische Gerichtshof) berücksichtigt und die Arbeitszeiterfassung in Deutschland de facto verpflichtend gemacht. Bisher hatten Gewerkschaften eine Umsetzung bis Ende Jahr gefordert.
In der Schweiz gilt die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung schon länger - für Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern bestehen auch keine Ausnahmen.
Welchem Zweck dient die systematische Arbeitszeiterfassung?
Der EuGH gibt Arbeitnehmern stärkere Werkzeuge in die Hand, um ihre Rechte durchzusetzen. Hintergrund ist dabei der Gesundheitsschutz, also die Einhaltung der Ruhezeiten oder der maximalen Wochenarbeitszeit (in Deutschland 48 h pro Woche). Gerade in der Gastronomie und in der Eventbranche werden häufig Überstunden geleistet, ohne dass sie bemerkt oder vergütet werden. Das wird sich nun stark verändern.
Welche Anforderungen stellen Gerichte an die Umsetzung der Arbeitszeiterfassung?
Es wird ein objektives, verlässliches, zugängliches und vertrauliches System gefordert, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.
Das bedeutet:
- Die Arbeitszeit muss objektiv gemäss den betrieblichen Vereinbarungen erfasst werden, also unabhängig von der Person, die die Erfassung vornimmt.
- Das System muss manipulationssicher sein, verlässlich funktionieren und in der Lage sein, alle Arbeitszeiten unabhängig vom Arbeitsort zu erfassen.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf das System zugreifen können.
Welche EuGH-konforme Art der Zeiterfassung passt für mein Unternehmen?
Die geeignete Erfassungstechnik hängt davon ab, in welcher Arbeitssituation die Zeiten erfasst werden müssen.
An einem festen Arbeitsplatz (z.B. Büro, Stadion, Lager) können sich Arbeitnehmer beispielsweise an Terminals im Eingangsbereich oder über QR-Codes und ihrem Smartphone ein- und ausstempeln.
Wer im Homeoffice oder an ständig wechselnden Standorten (Promotion, Aussendienst) seine Arbeit verrichtet, kann über sein Smartphone die Arbeitszeiten und evtl. auch Geo-Daten übermitteln.
Ein zentrales System gibt den Überblick über beide Arten der Zeiterfassung, um dem EuGH-Urteil nachzukommen
Wie finde ich die passende Arbeitszeiterfassungs-Software?
Sowohl stationär als auch mobil können über die verschiedenen Lösungen von Staffcloud die Arbeitszeiten übermittelt werden.
Dazu gehören:
- Arbeitsdatenübermittlung aus der Mitarbeiter-App oder vom Desktop
- Erstellen von Zeitstempeln mit QR-Codes
- Mitarbeiter können Stundenzettel direkt per App erfassen und übermitteln
Auch Auslagen, wie z.B. das Kilometergeld, Übernachtungsspesen oder Parkgebühren können mit dem entsprechenden Beleg direkt von der Mitarbeiter-App aus gesendet werden.
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